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Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen TC Grün-Weiss Zellhausen
1976. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 63533 Mainhausen-Zellhausen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung
von Sportanlagen sowie durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
Die Clubfarben sind grün-weiss, er ist dem Hessischen Tennisverband
angeschlossen.
§ 2 Selbstlosigkeit,
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßígen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Tennisverein führt als Mitglieder:
I. Aktive
II. Passive (fördernd)
III. Jugendliche unter 18 Jahre, Studenten und Auszubildende
IV. Ehrenmitglieder
3.1. Das Aufnahmegesuch muß schriftlich an den Vorstand des Tennisclubs
gerichtet werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Er kann, die Aufnahme von Gründen ablehnen.
3.2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch freiwilligen
Austritt oder durch den Ausschluß. Der freiwillige Austritt kann nur
zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigung muß dem
Vorstand per Einschreiben bis zum 30. November mitgeteilt werden,
andernfalls bleibt die Beitragszahlungsverpflichtung für das
darauffolgende Jahr Geschäftsjahr bestehen.
3.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch den Vorstand
ausgesprochen werden, und zwar:
a) wegen groben Verstoßes gegen die
Zwecke des Tennisclubs
b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Tennisclubs
c) wegen wiederholt unsportlichem Verhalten
d) wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung
Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied mündlich oder
schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Frage
der Wahrung des satzungsgemäß für den Ausschluß vorgesehenen Verfahrens
handelt. Die Beitragspflicht besteht im Falle der Ausschließung für das
laufende Geschäftsjahr, in dem der Ausschluß ausgesprochen wurde.
3.4 Wegen unsportlichen Verhaltens und
Schädigung des Ansehens des Clubs können vom Vorstand folgende Strafen
verhängt werden:
a) Verweis
b) Platzsperre
3.5 Jedes aktive und fördernde Mitglied
über 16 Jahre hat ein Stimmrecht (1 Stimme) Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt,
wenn die Beschlußfassung ein Geschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit
gegen ihn betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll.
§ 4 Vorstand
Die gesamte Geschäftsführung sowie die Vertretung
des Clubs liegt in den Händen des Vorstandes, der aus sieben
Mitgliedern besteht und folgende Zusammensetzung hat:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) Wirtschafts- und Vergnügungswart
Zur Vertretung ist der 1. Vorsitzende (im Falle der Verhinderung der 2.
Vorsitzende) allein befugt. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der
Vorstand weitere Mitglieder mit der Bearbeitung bestimmter Sachgebiete
(z.B. Pressewart) und mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen
hinzuziehen.
Dem Vorstand steht ggf. ein Beirat in beratender Funktion zur Seite.
Die Zusammensetzung des Beirates obliegt dem Vorstand.
4a Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch die Generalversammlung ein Vereinsmitglied, das
jahrelang das Amt des 1. Vorsitzenden inne hatte, zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Hierfür
bedarf es einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ehrenvorsitzende hat das
Recht an allen Sitzungen der Vereinsgremien mit vollem Stimmrecht teilzunehmen.
4.1 Wählbar in den Vorstand sind alle
Mitglieder über 18 Jahre.
4.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren in geheimer Wahl gewählt, sofern nicht einstimmig ein anderer
Wahlvorgang beschlossen wird.
4.3 Falls ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres austritt, sind die
verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung einen vorläufigen Vertreter zu
bestellen.
4.4 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
4.5 Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen, sooft die Geschäftsordnung es erfordert oder aber, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Zur
Beschlußfähigkeit des Vorstandes müssen mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 5 Mitgliederversammlung
5.1 Zu Beginn des Geschäftsjahres, jedoch
spätestens im 4. Monat des Kalenderjahres findet eine ordentliche
Versammlung der Mitglieder statt.
5.2 Die Berufung der Versammlung muß den
Gegenstand der Beschlußfassung (die Tagesordnung) bezeichnen, z.B.:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Neuwahl des Kassenprüfers
Die ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem anzusetzen, wen
mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim
Vorstand beantragen. Ferner sind außerordentliche
Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Clubs
erfordert.
5.3 Vom Termin einer Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder
mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung oder durch
Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Zellhausen
verständigt sein.
Zu den Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder Zutritt.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Es genügt die einfache
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.4 Zu einem Beschluß zwecks Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5.5 Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 4/5 der gesamten
Mitglieder erforderlich. ( Die Zustimmung
nicht erschienener Mitglieder kann schriftlich erfolgen.)
§ 6 Beiträge
6.1 Die Mitgliedschaft im Tennisclub
verpflichtet zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und zur
Zahlung von Beiträgen, die beide in der Mitgliederversammlung
festgelegt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der vor
dem 15. April zu zahlen ist. Erst nach Zahlung des Jahresbeitrages
erhält das Mitglied Spielberechtigung.
Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins ist der Vorstand berechtigt,
nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den rückständigen Beitrag
gerichtlich beizutreiben.
6.2 Passive Mitglieder können nur durch Zahlung der einmaligen
Aufnahmegebühr und des vollen Mitgliederbeitrages in den aktiven Stand
übernommen werden.
6.3 Gastspieler sind nur solche Spieler, die nicht ihren ständigen
Wohnsitz in Zellhausen oder im Umkreis von 20 km haben. Sie sind
verpflichtet, den für sie geltenden Gastbeitrag zu zahlen.
Ausnahmen können durch den Vorstand erteilt werden.
§ 7 Protokolle
7.1 Über die in der Mitgliederversammlung
gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen
und vom 1.
Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
7.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, in das Protokoll einzusehen.
§ 8 Auflösung
8.1 Der Verein kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (§ 5 Abs. 5).
8.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
8.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Da eine steuerbegünstigte
Körperschaft zu dem jetzigen
Zeitpunkt nicht genannt werden kann, werden Beschlüsse über
die
künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des
Finanzamtes (Bestätigung
des Finanzamtes, daß es sich bei der
Zuwendungskörperschaft um eine steuerbegünstigte
Körperschaft handelt)
ausgeführt.
Zellhausen, April 1998
In der
Fassung des Beschlusses des Vorstandes vom 07.01.1999, satzungsgemäß gebilligt
durch
die
ordentliche Mitgliederversammlung 1999, treten ab 01.01.1999 folgende
Richtlinien als
Ergänzung
zur Satzung in Kraft. (Änderung
des Wertes der Sachgeschenke im Rahmen
der Euroumstellung)
§ 9 Ehrungen
9.1. Der
Verein verleiht bei besonderen Anlässen Ehrennadeln, Ehrenurkunden und
Ehrengaben.
9.2. Ein besonderer Anlass ist:
a) Hochzeit eines Mitgliedes
b) Ab dem 50. Geburtstag (in den
Abstufungen 60; 65; 70; ff) eines Mitgliedes
c) Ab 25-jähriger Mitgliedschaft (in
den Abstufungen 40-; 50-jährige Mitgliedschaft)
d) Silberne Hochzeit eines Mitgliedes
e) Goldene Hochzeit eines Mitgliedes
f) Sterbefall eines Mitgliedes
9.3. Als Ehrengaben sind vorgesehen für den Anlass:
a) Gutschein über 3 Flaschen Sekt,
sowie Glückwunschkarte des Gesamtvorstandes
b) Ein Sachgeschenk im Wert von ca.
15,00 €, sowie Glückwunschkarte für aktive und
passive Mitglieder
c) Eine Ehrennadel, eine
Ehrenurkunde, sowie ein Sachgeschenk im Wert von ca. 15,00 €
d) Eine Glückwunschkarte, sowie ein
Sachgeschenk im Wert von ca. 25,00 €
e) Eine Glückwunschkarte, sowie ein
Sachgeschenk im Wert von ca. 25,00 €
f) Eine Trauerkarte mit Unterschrift
des 1. und 2. Vorsitzenden, eine Blumenschale oder
Kranz mit
Schleife im Werte von ca. 50,00 €, Anwesenheit des 1. und 2. Vorsitzenden bei
der
Beerdigung.
9.4. Die Terminüberwachung und die Besorgung
des Geschenkes fällt in den Zuständigkeits-
bereich des
jeweiligen Schriftführers.
Die Ehrennadeln, Ehrenurkunden und Ehrengaben werden
vom
1. Vorsitzenden verliehen.
Bei Verhinderung werden die Gaben nach der Reihenfolge
2.
Vorsitzender, Kassenwart,
Sportwart, Jugendwart, Vergnügungswart, Schriftführer
überbracht.
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