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TC Grün-Weiss Zellhausen e.V.



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Vereinssatzung


 § 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen TC Grün-Weiss Zellhausen 1976. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 63533 Mainhausen-Zellhausen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Die Clubfarben sind grün-weiss, er ist dem Hessischen Tennisverband angeschlossen.

§ 2 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßígen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Tennisverein führt als Mitglieder:
I. Aktive
II. Passive (fördernd)
III. Jugendliche unter 18 Jahre, Studenten und Auszubildende
IV. Ehrenmitglieder

3.1. Das Aufnahmegesuch muß schriftlich an den Vorstand des Tennisclubs gerichtet werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er kann, die Aufnahme von Gründen ablehnen.

3.2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluß. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand per Einschreiben bis zum 30. November mitgeteilt werden, andernfalls bleibt die Beitragszahlungsverpflichtung für das darauffolgende Jahr Geschäftsjahr bestehen.

3.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden, und zwar:

a) wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Tennisclubs
b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Tennisclubs
c) wegen wiederholt unsportlichem Verhalten
d) wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung

Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Frage der Wahrung des satzungsgemäß für den Ausschluß vorgesehenen Verfahrens handelt. Die Beitragspflicht besteht im Falle der Ausschließung für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Ausschluß ausgesprochen wurde.
3.4 Wegen unsportlichen Verhaltens und Schädigung des Ansehens des Clubs können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verweis
b) Platzsperre

3.5 Jedes aktive und fördernde Mitglied über 16 Jahre hat ein Stimmrecht (1 Stimme) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung ein Geschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll.

§ 4 Vorstand

Die gesamte Geschäftsführung sowie die Vertretung des Clubs liegt in den Händen des Vorstandes, der aus sieben Mitgliedern besteht und folgende Zusammensetzung hat:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) Wirtschafts- und Vergnügungswart

Zur Vertretung ist der 1. Vorsitzende (im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende) allein befugt. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder mit der Bearbeitung bestimmter Sachgebiete (z.B. Pressewart) und mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
Dem Vorstand steht ggf. ein Beirat in beratender Funktion zur Seite.
Die Zusammensetzung des Beirates obliegt dem Vorstand.

4a Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch die Generalversammlung ein Vereinsmitglied, das
jahrelang das Amt des 1. Vorsitzenden inne hatte, zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Hierfür
bedarf es einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ehrenvorsitzende hat das
Recht an allen Sitzungen der Vereinsgremien mit vollem Stimmrecht teilzunehmen.

4.1 Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
4.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt, sofern nicht einstimmig ein anderer Wahlvorgang beschlossen wird.
4.3 Falls ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres austritt, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen vorläufigen Vertreter zu bestellen.
4.4 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4.5 Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen, sooft die Geschäftsordnung es erfordert oder aber, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 Zu Beginn des Geschäftsjahres, jedoch spätestens im 4. Monat des Kalenderjahres findet eine ordentliche Versammlung der Mitglieder statt.

5.2 Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (die Tagesordnung) bezeichnen, z.B.:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Neuwahl des Kassenprüfers

Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem anzusetzen, wen mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Ferner sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Clubs erfordert.
5.3 Vom Termin einer Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung oder durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Zellhausen verständigt sein.
Zu den Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder Zutritt.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.4 Zu einem Beschluß zwecks Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5.5 Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der gesamten
Mitglieder erforderlich. ( Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann schriftlich erfolgen.)

§ 6 Beiträge

6.1 Die Mitgliedschaft im Tennisclub verpflichtet zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und zur Zahlung von Beiträgen, die beide in der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der vor dem 15. April zu zahlen ist. Erst nach Zahlung des Jahresbeitrages erhält das Mitglied Spielberechtigung.
Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins ist der Vorstand berechtigt, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den rückständigen Beitrag gerichtlich beizutreiben.
6.2 Passive Mitglieder können nur durch Zahlung der einmaligen Aufnahmegebühr und des vollen Mitgliederbeitrages in den aktiven Stand übernommen werden.
6.3 Gastspieler sind nur solche Spieler, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in Zellhausen oder im Umkreis von 20 km haben. Sie sind verpflichtet, den für sie geltenden Gastbeitrag zu zahlen.
Ausnahmen können durch den Vorstand erteilt werden.

§ 7 Protokolle

7.1 Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen
und vom 1. Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
7.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, in das Protokoll einzusehen.

§ 8 Auflösung

8.1 Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (§ 5 Abs. 5).
8.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
8.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Da eine steuerbegünstigte
Körperschaft zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht genannt werden kann, werden Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes (Bestätigung
des Finanzamtes, daß es sich bei der Zuwendungskörperschaft um eine steuerbegünstigte
Körperschaft handelt) ausgeführt.

Zellhausen, April 1998


In der Fassung des Beschlusses des Vorstandes vom 07.01.1999, satzungsgemäß gebilligt durch
die ordentliche Mitgliederversammlung 1999, treten ab 01.01.1999 folgende Richtlinien als
Ergänzung zur Satzung in Kraft. (Änderung des Wertes der Sachgeschenke im Rahmen
der Euroumstellung)

§ 9   Ehrungen

9.1. Der Verein verleiht bei besonderen Anlässen Ehrennadeln, Ehrenurkunden und Ehrengaben.

9.2. Ein besonderer Anlass ist:
a) Hochzeit eines Mitgliedes
b) Ab dem 50. Geburtstag (in den Abstufungen 60; 65; 70; ff) eines Mitgliedes
c) Ab 25-jähriger Mitgliedschaft (in den Abstufungen 40-; 50-jährige Mitgliedschaft)
d) Silberne Hochzeit eines Mitgliedes
e) Goldene  Hochzeit eines Mitgliedes
f) Sterbefall eines Mitgliedes

9.3. Als Ehrengaben sind vorgesehen für den Anlass:
a) Gutschein über 3 Flaschen Sekt, sowie Glückwunschkarte des Gesamtvorstandes
b) Ein Sachgeschenk im Wert von ca. 15,00 ¤, sowie Glückwunschkarte für aktive und
passive Mitglieder

c) Eine Ehrennadel, eine Ehrenurkunde, sowie ein Sachgeschenk im Wert von ca. 15,00 ¤
d) Eine Glückwunschkarte, sowie ein Sachgeschenk im Wert von ca. 25,00 ¤
e) Eine Glückwunschkarte, sowie ein Sachgeschenk im Wert von ca. 25,00 ¤
f) Eine Trauerkarte mit Unterschrift des 1. und 2. Vorsitzenden, eine Blumenschale oder
K
ranz mit Schleife im Werte von ca. 50,00 ¤, Anwesenheit des 1. und 2. Vorsitzenden bei
der Beerdigung.

9.4. Die Terminüberwachung und die Besorgung des Geschenkes fällt in den Zuständigkeits-
bereich des jeweiligen Schriftführers. Die Ehrennadeln, Ehrenurkunden und Ehrengaben werden
vom 1. Vorsitzenden verliehen. Bei Verhinderung werden die Gaben nach der Reihenfolge
2. Vorsitzender, Kassenwart, Sportwart, Jugendwart, Vergnügungswart, Schriftführer überbracht.



                                             TC GW Zellhausen e.V. - Postfach 1023 - 63527 Mainhausen