Datum: 16. Dezember 2021

Durchführungsbestimmungen des HTV

Liebe Mitglieder,

ab Donnerstag, 16. Dezember gelten neue Regelungen für den Sport. 

  • TENNIS IN DER HALLE
    Grundsätzlich gilt: In einer Tennishalle dürfen nur Personen, die geimpft oder genesen sind, anwesend sein.

    INZIDENZ > 350: Steigt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis über 350 sind nur noch genesene/geimpfte Personen mit zusätzlichem negativen Testnachweis zugelassen. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erhalten haben, sind von dieser Testpflicht wiederum befreit. Weiterhin ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
  • TENNIS IM FREIEN
    Grundsätzlich ist Tennis im Freien vollumfänglich erlaubt. Steigt im Landkreis die 7-Tage-Inzidenz über 350 gilt auch hier die 2G-Regel. Dann dürfen also nur noch geimpfte oder genesene Personen im Freien Tennis spielen. Ausgenommen hiervon bleiben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
  • 3G-REGELUNG FÜR BESCHÄFTIGTE
    Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich – gilt der Negativnachweis der Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt. Für die Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der Tests ist der Arbeitgeber, hier also der Verein, verantwortlich.

Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (gem. § 3 (1) S.2):

  • Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
  • Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 (Testhefte der Schulen) geführt werden; …

Wenn Sie Fragen hierzu haben wenden Sie sich gerne an unseren Covid-19 Beauftragten und Vorsitzenden Marcel Seebacher!

Marcel Seebacher

 0159 01139320

info@tcgw-zellhausen.de

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