Satzung

Satzung des Tennisclubs TC Grün-Weiss Zellhausen 1976 e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen TC Grün-Weiss Zellhausen 1976 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 63533 Mainhausen, Ortsteil Zellhausen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zwecke des Vereins sind die Förderung und die Pflege des Tennissports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, sowie durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Die Clubfarben sind grün-weiss; der Verein ist dem Hessischen Tennisverband angeschlossen.

§2 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Tennisverein führt als Mitglieder:
    1. Aktive
    2. Junge Leute bis 24 Jahre
    3. Passive (fördernd)
    4. Ehrenmitglieder
  2. Das Aufnahmegesuch muss schriftlich an den Vorstand des Tennisclubs gerichtet werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme unter bestimmten Gründen ablehnen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. November mitgeteilt werden, andernfalls bleibt die Beitragszahlungsverpflichtung für das darauffolgende Geschäftsjahr bestehen.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden, und zwar:
    1. wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Tennisclubs
    2. wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Tennisclubs
    3. wegen wiederholt unsportlichem Verhalten
    4. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung.

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Frage der Wahrung des satzungsgemäß für den Ausschluss vorgesehenen Verfahrens handelt. Die Beitragspflicht besteht im Falle der Ausschließung für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Ausschluss ausgesprochen wurde.

  1. Wegen unsportlichen Verhaltens und Schädigung des Ansehens des Clubs können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
  1. Verweis
  2. Platzsperre
  3. Jedes aktive und passive (fördernde) Mitglied über 16 Jahre sowie Ehrenvorsitzende/-mitglied hat ein Stimmrecht (1 Stimme). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn betrifft oder ihm die Entlastung erteilt werden soll.

§4 Vorstand (w/m/d)

  1. Die gesamte Geschäftsführung sowie die Vertretung des Clubs liegt in den Händen des Vorstandes, der aus acht Mitgliedern besteht und folgende Zusammensetzung hat:
    1. Drei gleichberechtigte Vorsitzende
    2. Finanzwart
    3. Sportwart
    4. Jugendwart
    5. Schriftführer
    6. Wirtschafts- und Vergnügungswart

Zur Vertretung ist jeder gleichberechtigte Vorsitzende befugt.

Der Vorstand kann ein Mitglied des Clubs aufgrund seiner besonderen Verdienste für den Verein zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernennen. Der Ehrenvorsitzende kann jederzeit, aus eigenem Willen, oder auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen und ist voll stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und Arbeitsstunden befreit.

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder mit der Bearbeitung bestimmter Sachgebiete (z. B. Pressewart) berufen und mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzuziehen.

Dem Vorstand steht ggf. ein Beirat (Ältestenrat) in beratender Funktion zur Seite. Die Zusammensetzung des Beirates obliegt dem Vorstand.

  1. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt, sofern nicht einstimmig ein anderer Wahlgang beschlossen wird.
  3. Falls ein Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres austritt, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen vorläufigen Vertreter zu bestellen.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
  5. Sitzungen des Vorstandes werden von einem der Vorsitzenden einberufen oder aber, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Kann die Mitgliederversammlung nicht pünktlich zur endenden Wahlperiode einzelner Vorstandsmitglieder durchgeführt werden oder sollte sich keine Nachfolge finden, so sind die Mitglieder des Vorstandes weiterhin berechtigt ihr Amt kommissarisch weiterzuführen, bis das jeweilige Amt neu besetzt werden kann. Dies erfolgt auf freiwilliger Basis.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Zu Beginn des Geschäftsjahres, jedoch spätestens im 4. Monat des Kalenderjahres findet eine ordentliche Versammlung der Mitglieder statt.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen, z. B.:
    1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
    2. Bericht des Finanzwartes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahl des Vorstandes
    5. Neuwahl des Kassenprüfers

Die ordentliche, oder außerordentliche Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem anzusetzen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Ferner sind außerordentliche Versammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Clubs erfordert.

  1. Vom Termin einer Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage oder durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Mainhausen verständigt werden. Zu den Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder Zutritt. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
  2. Zu einem Beschluss zwecks Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ⅘ der gesamten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht Erschienener kann schriftlich erfolgen.

§6 Beiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Tennisclub verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen, die in der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der vor dem 15. April zu zahlen ist. Erst nach Zahlung des Jahresbeitrages erhält das Mitglied Spielberechtigung. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins ist der Vorstand berechtigt, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, den rückständigen Beitrag gerichtlich einzutreiben.
  2. Passive Mitglieder können nur durch Zahlung des vollen Mitgliederbeitrages in den aktiven Stand übernommen werden.
  3. Gastspieler sind solche Spieler, die nicht Mitglieder im TC Grün-Weiss Zellhausen e.V. sind. Sie sind verpflichtet, den für sie geltenden Gastbeitrag zu zahlen. Ausnahmen können durch den Vorstand erteilt werden.

§7 Protokolle

  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von einem der Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

§8 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 5 Abs. 5).
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Da eine steuerbegünstigte Körperschaft zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht genannt werden kann, werden Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes (Bestätigung des Finanzamtes, dass es sich bei der Zuwendungskörperschaft um eine steuerbegünstigte Körperschaft handelt) ausgeführt.

§9 Ehrungen

  1. Der Verein verleiht bei besonderen Anlässen Ehrennadeln, Ehrenurkunden und Ehrengaben.
  2. Ein besonderer Anlass ist:
    1. Ab dem 50. Geburtstag (in den Abstufungen 60; 70; ff;) eines Mitgliedes
    2. Ab 25-jähriger Mitgliedschaft (in den Abstufungen 40-; 50-jährige Mitgliedschaft)
    3. Sterbefall eines Mitgliedes
  3. Als Ehrengaben sind vorgesehen für den Anlass:
    1. Ein Sachgeschenk im Wert von ca. 15,00 €, sowie Glückwunschkarte für aktive und passive Mitglieder
    2. Eine Ehrennadel, eine Ehrenurkunde, sowie ein Sachgeschenk im Wert von ca. 15,00 €
    3. Eine Trauerkarte mit Unterschrift von zwei Vorsitzenden, eine Blumenschale oder Kranz mit Schleife im Wert von ca. 50,00 €, Anwesenheit von zwei Vereinsvertreter bei der Beerdigung.
  4. Die Terminüberwachung und die Besorgung des Geschenkes, fällt in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Schriftführers. Die Ehrennadeln, Ehrenurkunden und Ehrengaben werden von einem der Vorsitzenden verliehen. Bei Verhinderung werden die Gaben nach der Reihenfolge Finanzwart, Sportwart, Jugendwart, Schriftführer, Wirtschafts- und Vergnügungswart überbracht.

16. Juli 2021

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